Die druckfrische 16. Auflage verarbeitet die jüngere Rechtsprechung und alle relevanten kommunalrechtlichen Reformen des Landtags, u.a. die zahlreichen Änderungen durch das „Gesetz zur Stärkung der kommunalen Demokratie“, das „Gesetz zur Weiterentwicklung der politischen Partizipation in den Gemeinden und zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften“ sowie das „Gesetz zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften“.
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Insolvenzrecht – Basiswissen für Praktiker in Kreisen, Städten und Gemeinden
Das an den Anforderungen der Kreise, Städte und Gemeinden ausgerichtete Handbuch unterstützt kompetent die Praktikerinnen und Praktiker in den kommunalen Behörden bei der täglichen Anwendung des Insolvenzrechts.
Die smarte Stadt – Den digitalen Wandel intelligent gestalten
Das Internet und die Digitalisierung bestimmen immer mehr, wie wir leben, arbeiten und miteinander kommunizieren.
Eigenbetriebsverordnung/ Kommunalunternehmensverordnung Nordrhein-Westfalen
Das zweibändige Werk stellt das Recht der Eigenbetriebe und Kommunalbetriebe kompetent und praxisnah dar.
PöS – Personalmanagement im öffentlichen Sektor
„Derailment – Wenn Führungskräfte aus der Spur geraten“
Einführung in die kommunale Haushaltswirtschaft- Bürgerhaushalt
Publikation: So geht Bürgerbeteiligung
Die neue Publikation der FES-KommunalAkademie ist eine Einführung und Handlungsanleitung für gelingende Bürgerbeteiligung. Vor allem werden zahlreiche Tipps aus der Praxis vermittelt.
Drei Verfassungsbeschwerden gegen das Mindestlohngesetz unzulässig
Mit heute veröffentlichten Beschlüssen hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts drei Verfassungsbeschwerden gegen das Mindestlohngesetz nicht zur Entscheidung angenommen, da sie sich als unzulässig erwiesen haben.
Konversion: Von der militärischen zur zivilen Nutzung
Mietpreisbremse wird in 22 Städten eingeführt
Das Kabinett hat beschlossen, dass die Mietpreisbremse für Neuvermietungen in 22 nordrhein-westfälischen Städten gelten soll. Nach der ab dem 1. Juli geltenden Verordnung darf in den betroffenen Städten bei der Wiedervermietung von Bestandswohnungen die zulässige Miete höchstens auf das Niveau der ortsüblichen Vergleichsmiete zuzüglich zehn Prozent angehoben werden.