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AKTUELLE MELDUNGEN

Investitionsprogramm zum Ausbau des Ü3-Bereichs – Zahlen und XY-Meldung

Ministerin Christina Kampmann hat heute das Investitionsprogramm zum Ausbau des Ü3-Bereichs vorgestellt. Alle Jugendämter in NRW haben damit die Möglichkeit, Fördermittel für die Schaffung neuer Kindergartenplätze zu beantragen. Zur Unterstützung der Kommunikation mit der örtlichen Presse hat die SPD-Landtagsfraktion eine XY-Meldung verfasst. Diese und eine Übersicht der Fördersummen der einzelnen Kommunen stehen hier zum Download bereit.

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Bundesgerichtshof entscheidet erneut zu Beratungspflichten einer Bank bei Abschluss von Zinssatz-Swap-Verträgen mit einer Kommune in Nordrhein-Westfalen

Die Gemeinde Hückeswagen verklagte die Rechtsnachfolgerin der Landesbank WestLB, auf Zahlung und Feststellung im Zusammenhang mit dem Abschluss von drei Zinssatz-Swap-Verträgen in Anspruch.

Grundlage der Geschäftsbeziehungen der Parteien war ein im Jahr 2005 geschlossener „Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte“. Auf der Basis dieses Rahmenvertrages schlossen die Parteien insgesamt Drei nunmehr streitgegenständliche Vertrage unter anderem am 9. November 2006 einen „Kündbaren Zahler-Swap“, am 12. März 2008 auf einen „Digitalen Zinsumfeld-Swap“ sowie am 16. November 2009 einen „CHF-Plus-Swap“.

Bei allen drei streitgegenständlichen Zinssatz-Swap-Verträgen war der Marktwert bei Abschluss aus Sicht der Gemeinde in Höhe von mindestens rund 2,9% des jeweiligen Bezugsbetrags negativ. Jedenfalls über die Höhe des anfänglichen negativen Marktwerts unterrichtete die Beklagte die Klägerin nicht.

Hierzu hat der BGH die folgende Pressemitteilung veröffentlicht.

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Telefon und E-Mail

Telefon: 0211-876747-0
Telefax: 0211-876747-27
E-Mail: info(at)sgk-nrw.de

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Elisabethstraße 16
40217 Düsseldorf

Postanschrift:
Postfach 20 07 04
40104 Düsseldorf

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Bundesgerichtshof entscheidet erneut zu Beratungspflichten einer Bank bei Abschluss von Zinssatz-Swap-Verträgen mit einer Kommune in Nordrhein-Westfalen

Die Gemeinde Hückeswagen verklagte die Rechtsnachfolgerin der Landesbank WestLB, auf Zahlung und Feststellung im Zusammenhang mit dem Abschluss von drei Zinssatz-Swap-Verträgen in Anspruch.

Grundlage der Geschäftsbeziehungen der Parteien war ein im Jahr 2005 geschlossener „Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte“. Auf der Basis dieses Rahmenvertrages schlossen die Parteien insgesamt Drei nunmehr streitgegenständliche Vertrage unter anderem am 9. November 2006 einen „Kündbaren Zahler-Swap“, am 12. März 2008 auf einen „Digitalen Zinsumfeld-Swap“ sowie am 16. November 2009 einen „CHF-Plus-Swap“.

Bei allen drei streitgegenständlichen Zinssatz-Swap-Verträgen war der Marktwert bei Abschluss aus Sicht der Gemeinde in Höhe von mindestens rund 2,9% des jeweiligen Bezugsbetrags negativ. Jedenfalls über die Höhe des anfänglichen negativen Marktwerts unterrichtete die Beklagte die Klägerin nicht.

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