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Einigung Bund-Länder-Finanzbeziehungen

Bei den seit langem andauernden Verhandlungen zur künftigen Ausgestaltung der Bund-Land-Finanzbeziehungen konnte am vergangenen Samstag eine Einigung erzielt werden
(siehe Anlage 1). Ungeachtet der noch ausstehenden Umsetzung und Bewertung im Detail ist der nun gefundene Kompromiss ein positives Signal vor allem vor dem Hintergrund, dass Bund, Länder und Kommunen nunmehr finanzpolitische Planungssicherheit für die Zeit nach 2019 haben.

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Chef der SPD-Kommunalen: Städte und Gemeinden nicht vergessen!

Frank Baranowski, Vorsitzender der Sozialdemokratischen Gemeinschaft für Kommunalpolitik (Bundes-SGK) und Oberbürgermeister von Gelsenkirchen, erklärt anlässlich des Treffens der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder mit der Bundesregierung am 13. und 14. Oktober 2016:

„Das Ziel ist in Sicht, aber die Ziellinie für die Kommunen noch lange nicht überschritten! Gut ist, dass sich Bund und Länder am vergangenen Freitag auf eine Neuordnung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen verständigen konnten. Aber das Ganze wird erst dann zu einem guten Paket, wenn die Interessen der Kommunen in Deutschland in der Umsetzung ausreichend berücksichtigt werden. Dass allein die Länder ab 2020 über mehr Geld verfügen, reicht noch nicht. Das ist leider das Ergebnis, wenn man die Kommunen nicht direkt mit an den Tisch holt. Wir haben mehrfach darauf hingewiesen – im Ergebnis leider vergeblich.

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„Das Ziel ist in Sicht, aber die Ziellinie für die Kommunen noch lange nicht überschritten! Gut ist, dass sich Bund und Länder am vergangenen Freitag auf eine Neuordnung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen verständigen konnten. Aber das Ganze wird erst dann zu einem guten Paket, wenn die Interessen der Kommunen in Deutschland in der Umsetzung ausreichend berücksichtigt werden. Dass allein die Länder ab 2020 über mehr Geld verfügen, reicht noch nicht. Das ist leider das Ergebnis, wenn man die Kommunen nicht direkt mit an den Tisch holt. Wir haben mehrfach darauf hingewiesen – im Ergebnis leider vergeblich.

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