Der Landtag hat am 14. April 2020 in 3. Lesung das Epidemie-Gesetz verabschiedet. Damit ist auch eine Änderungen in der Kommunalverfassung beschlossen worden. So ist jetzt vorgesehen, dass Entscheidungsbefugnisse des Rates in Krisenzeiten auf den Hauptausschuss übergehen können, wenn in einem schriftlichen Verfahren 2/3 der Ratsmitglieder dies beschließen.
Hierzu wird in Paragraph 60 Absatz 1 GO ein neuer Satz 2 eingefügt, der wie folgt lautet:
„Dasselbe gilt, wenn und solange nach Paragraph 11 IfSG-NRW eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite festgestellt ist und wenn 2/3 der Mitglieder des Rates einer Delegation an den Hauptausschuss zugestimmt haben. Die Stimmabgaben erfolgen in Textform.“
Diese Gesetzesänderung ist zunächst bis Ende März 2021 befristet und tritt heute, am 15. April 2020, in Kraft. Der Landtag hat ebenfalls gestern die in dem neu geschaffenen Satz 2 des § 60 GO NRW geforderte epidemische Lage von landesweiter Tragweite festgestellt, so dass der Weg für einen Ratsbeschluss zur Delegation der Entscheidungsbefugnis des Rates auf den Hauptausschuss frei ist.
Die ursprünglich vorgesehene Möglichkeit der Umlaufbeschlüsse wird es für Rats-, Kreistags und Ausschussbeschlüsse nicht geben.
Auf Druck der Opposition und einem dann gemeinsamen Änderungsantrag aller Fraktionen außer der AfD, wurden einige andere Punkte nochmals entschärft u.a. die „Zwangsarbeit“ für medizinisches Personal.
Das Gesetz liegt im Wortlaut noch nicht vor, wird aber direkt nach Verkündung zum Download bereit gestellt.