Ratsfraktion nicht umlagepflichtig – Umlage U1 muss nicht nachgezahlt werden

Die Deutsche Rentenversicherung vertrat die Auffassung, dass eine Ratsfraktion der Pflicht zur Teilnahme am Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlungen im Krankheitsfall nach  § 1 Abs. 1 Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) unterliege. Unter anderem begründete sie dies damit, dass ihrer Meinung nach ein Arbeitsverhältnis einer Fraktion zu seinen Mitarbeitern privatrechtlich zu beurteilen sei.
Das Sozialgericht Gelsenkirchen sah das anders. Eine Ratsfraktion habe insbesondere einen öffentlich-rechtlichen Charakter und sei daher als Teilorgan einer Gemeinde gemäß § 11 Abs.1, Nr.1 AAG vom Ausgleichsverfahren nach § 1 Abs.1 AAG ausgenommen. Die U1 Umlage ist deshalb von der Ratsfraktion nicht zu zahlen.
Rechtsanwalt Dr. Jürgen Brand hob insbesondere den Sinn und Zweck des Gesetzes hervor, wonach kleinere Unternehmen mit weniger als 30 Mitarbeitern insofern zu schützen seien. Ein mögliches Insolvenzrisiko dürfe danach nicht die Sicherheiten der Arbeitnehmer gefährden. Bei einer Ratsfraktion bestünde diese Gefahr jedoch nicht, da kein solches Insolvenzrisiko bestünde. Auch könne eine tarifvertragliche Bindung kein Maßstab sein. Die Fraktionen im Land seien diesbezüglich nicht gebunden, weshalb keine einheitliche Handhabung bei Arbeitsverträgen existieren würde. Die von der Rentenversicherung vorgetragene Unterscheidung von Ratsfraktionen zu Fraktionen des Land- oder Bundestages sei in diesem Fall nicht nachvollziehbar.
Die Richterin bezog sich bei ihrer Argumentation auf ein von der SGK NRW beauftragtes Gutachten von Prof. Dr. Frank Bätge, Professor an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass eine Fraktion als Teilorgan einer Kommune auch grundsätzlich wie eine Kommune bzw. wie eine Parlamentsfraktion zu behandeln ist. Deshalb seien Ratsfraktionen von der gesetzlichen Ausnahme des § 11 Abs.1, Nr.1 AAG umfasst.
Die Urteilsbegründung  liegt noch nicht in Schriftform vor.