Ehrenamtliche Kommunalpolitikerinnen und Kommunalpolitiker nehmen als demokratisch legitimierte Organe staatliche Verantwortung wahr. Sie erhalten für ihre Tätigkeiten keine Entlohnung, sondern eine Aufwandsentschädigung. Grundsätzlich ist der zu versteuernde Anteil einer Aufwandsentschädigung wie anderes Einkommen bei einer vorgezogenen Altersrente oder einer Erwerbsminderungsrente anzurechnen. Weil dies in einigen Fällen zu Rentenkürzungen für ehrenamtliche Kommunalpolitiker geführt hätte, wurde die Anrechnung im Rahmen einer Übergangsregelung bis 2017 ausgesetzt.
Durch das Flexirentengesetz dieses Jahres wurden die Anrechnungsregeln bereits deutlich verbessert. Gerade bei Aufwandsentschädigungen führt es bei Betroffenen oft zu Unverständnis, wenn ihre Rente gekürzt würde. Andererseits stellt sich das Problem der Gleichbehandlung mit hauptamtlichen Kommunalpolitikerinnen und Kommunalpolitikern und Aufwandsentschädigungen in anderen Bereichen. Um für die komplexen Fragen zur Behandlung verschiedener ehrenamtlicher Tätigkeiten sowie verschiedener sozial- und steuerrechtlicher Regelungen eine gerechte Regelung zu finden, wurde die Übergangsregelung letztmalig bis 2020 verlängert.