Neuer Erlass zur Fraktionsmittelverwendung

Der Erlass definiert dazu eine generelle Mindestausstattung, die allen Fraktionen zur Verfügung stehen müssen. Hierzu gehören die Nutzung bzw. Anmietung von Räumen, Mittel für die laufende Fraktionsarbeit sowie die Beschaffung einer Grundausstattung von Print- und Onlinemedien. Außerdem hat jede Fraktion den Anspruch darauf, ausreichende Mittel für die Mitgliedschaft in einer kommunalpolitischen Vereinigung und/oder Inanspruchnahme  externer Beratungsleistungen in einem angemessenen Umfang zu erhalten.

Je nach Größe der Kommune und der Fraktion besteht zudem ein Anspruch auf Personal und Mittel für die Öffentlichkeitsarbeit.

Der Erlass führt zudem auf, wofür darüber hinaus Fraktionsmittel verwendet bzw. nicht verwendet werden dürfen und aktualisiert damit den veralteten Erlass von 1989.