Landgericht Leipzig zu Schadensersatz wegen fehlendem Betreuungsplatz

Die Urteile (7 O 1455/14; 7 O 1928/14; 7 O 2439/14) sind noch nicht rechtskräftig.  

Nach § 24 Abs. 2 SGB VIII (Achtes Buch Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe -) hat ein einjähriges Kind bis es drei Jahre alt wird, Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Die Vorschrift wurde durch das Kinderförderungsgesetz aus dem Jahr 2008 eingeführt und ist am 1. August 2013 in Kraft getreten. Das Landgericht hat darin, dass die Stadt trotz entsprechender Bedarfsanmeldungen den Kindern keinen Kinderbetreuungsplatz zugewiesen hat, die Verletzung einer Amtspflicht gesehen, die zwar zunächst nur gegenüber den Kindern als unmittelbar Anspruchsberechtigten besteht, aber auf die sich auch – da drittschützend – die erwerbstätigen erziehungsberechtigten Eltern berufen können. Dies ergebe sich bereits aus dem Gesetz selbst, da Tageseinrichtungen den Eltern helfen sollen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können. Ein Verschulden der Stadt als Träger der öffentlichen Jugendhilfe wurde schon allein aus dem Fakt genommen, dass ein Betreuungsplatz nicht zur Verfügung gestellt wurde.

Das Gericht hat zwar anerkannt, dass die Stadt Leipzig dem gesetzlichen Auftrag aus Kinderförderungsgesetz und Sächsischem Kindertagesstättengesetz durch eine umfangreiche Kindertagesstättenplanung Rechnung getragen hat. Aber die Stadt könne sich nicht damit entlasten, dass die Freien Träger und privaten Investoren die nach dem Bedarfsplan der Stadt vorgesehenen Kindertagesplätze aus baulichen und planerischen Gründen nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt haben. Denn es sei auch Vorsorge für einen unvorhersehbaren Bedarf zu treffen. Dass die Stadt dem nachgekommen sei, sei aber nicht hinreichend im Prozess dargelegt worden. Da ein Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht auf Zurverfügungstellung eines Betreuungsplatzes offensichtlich nicht dazu geführt hätte, dass die Kinder einen Platz in einer Kindertagesstätte tatsächlich dann auch erhalten hätten, könne den Müttern nicht vorgeworfen werden, nicht auf diesem Wege versucht zu haben, den Verdienstausfallschaden abzuwenden.

Bewertung:

Das Urteil bestätigt die Rechtsauffassung des Städte- und Gemeindebundes NRW zum Inkrafttreten des Rechtsanspruchs auf einen Kita-Platz für Kinder ab dem ersten Lebensjahr zum 01.08.2013. Der Rechtsanspruch richtet sich auf einen Platz in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Beide Betreuungsformen können dabei als gleichwertig und gleich geeignet betrachtet werden. Wenn Eltern ein Schaden entsteht, weil ein benötigter Betreuungsplatz für unter Dreijährige fehlt, müssen die Kommunen mit finanziellen Forderungen auf Schadenersatz rechnen. Allerdings sind diese Ansprüche nicht grenzenlos. Eltern haben den Bedarf für eine Betreuung ihrer Kinder unter drei Jahren so frühzeitig wie möglich anzumelden. Das ergibt sich für die Erziehungsberechtigten aus ihrer Pflicht zur Schadensminderung. Den öffentlichen Trägern muss dabei zugestanden werden, dass sie grds. 6 Monate Zeit haben, eine Betreuung bereitzustellen (vgl. § 3b Abs. 1 Satz 1 KiBiz NRW).

Aus Sicht des Städte- und Gemeindebundes NRW hat das Urteil keine Signalwirkung und wird keine Klagewelle auslösen, da der quantitative und qualitative Kita-Ausbau in vielen Städten und Gemeinden nach wie vor hohe Priorität genießt.

Az.: III/2 711-2