Wahlzeiten ab 2020 wieder gleich

Die Wahlen der Hauptverwaltungsbeamten und kommunalen Vertretungen werden ab 2020 wieder an einem Tag stattfinden. Das hat der Landtag in Düsseldorf beschlossen. Die Zusammenlegung erfolgt durch eine einmalige Verlängerung der Wahlzeiten der Räte und Kreistage auf sechs Jahre und eine dauerhafte Verkürzung der Wahlzeiten der Bürgermeister und Landräte auf fünf Jahre.

„Damit wird der Verantwortungsgemeinschaft von kommunalen Vertretungen und Hauptverwaltungsbeamten endlich wieder Rechnung getragen“, so Bernhard Daldrup, Landesgeschäftsführer der SPD-Kommunalen in NRW.

Die Wahlzeiten der Hauptverwaltungsbeamten und der Räte werden wieder synchronisiert. „Die Trennung der Wahlzeiten war ein schwerer Fehler von Schwarz-Gelb. Das hat mittlerweile auch die CDU anerkannt“, so Daldrup. Mit der erneuten Zusammenlegung soll auch der dramatisch abnehmenden Wahlbeteiligung bei isolierten Bürgermeister- und Landratswahlen begegnet werden. Aus  verfassungsrechtlichen Gründen bestand keine Chance, eine solche Regelung verbindlich für die Kommunalwahl bereits ab 2014 oder 2015 umzusetzen.

Um eine vorzeitige Zusammenlegung vor dem Jahre 2020 zu ermöglichen, wird den Hauptverwaltungsbeamten das Angebot gemacht, ihr Amt freiwillig bereits ein Jahr vor dem Ende ihrer Wahlzeit niederzulegen und dann erneut zu kandidieren oder endgültig aus dem Amt auszuscheiden. Sie würden gemeinsam mit den Räten und Kreistagen am Tage der Europawahl, voraussichtlich am 25. Mai 2014 gewählt. Eine Entscheidung der Bürgermeister und Landräte ist dabei bis zum 30. November 2013 notwendig.

„Nur auf diesem Weg kann eine frühere Zusammenlegung erfolgen. Vor Ort wird entschieden, welcher Weg gegangen wird“, so Bernhard Daldrup weiter.
Für die Übergangszeit werde möglicherweise ein buntes Bild in Nordrhein-Westfalen entstehen. Diese Vielfalt gebe es allerdings bereits heute schon und sie wird es bis zum Jahr 2020 noch in vielen Gemeinden geben. Der vermutete Flickenteppich sei jedoch für eine Übergangszeit akzeptabel.

Zusätzlich wurde eine Übergangsregelung für die Hauptverwaltungsbeamten geschaffen, die 2014 vor der Kommunalwahl aus ihrem Amt ausscheiden. Für sie besteht die Möglichkeit bereits vor dem Kommunalwahltermin Neuwahlen durchzuführen. Auch ihre Amtszeit endet gemeinsam mit der anderer Hauptverwaltungsbeamter im Jahr 2020.

Zudem wurde das Kommunalwahlgesetz NRW (§ 46 c Abs. 2) so geändert, dass ein Einzelbewerber (,der keinen Gegenkandidaten hat,) nicht mehr 25 vom Hundert der Wahlberechtigten hinter sich vereinen muss. Damit wird eine Ungerechtigkeit gegenüber der Wahl bei mehreren Kandidaten ausgeräumt. Je nach Wahlbeteiligung reichen bei mehreren Bewerbern wesentlich weniger Stimmen für die Wahl.