Bernhard Daldrup MdB, kommunalpolitischer Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion, verteidigt in seiner Rede vor dem Deutschen Bundestag am 27. Mai 2020 den Vorschlag von Bundesfinanzminister Olaf Scholz „kommunaler Solidarpakt 2020“

Die vollständige Rede kann HIER angesehen werden.

Kompensation der Gewerbesteuerausfälle:

  • Der Bund gewährt den Gemeinden gemeinsam mit den Ländern jeweils zu gleichen Teilen einen pauschalierten Ausgleich für die 2020 durch die Folgewirkungen der COVID- 19-Pandemie zu erwartenden kommunalen Mindereinnahmen bei der Gewerbesteuer. Diese Maßnahme erstreckt sich auf alle Länder, unabhängig von der Teilnahme an der Kommunalen Altschuldenhilfe.
  • Die dadurch erreichte Stärkung der durch die COVID-19-Pandemie verschlechterte Finanzsituation der Gemeinden soll zügig nach Inkrafttreten des Kommunalen Solidarpakts noch in diesem Jahr erfolgen.
  • Diese einmalige Hilfe des Bundes an die Kommunen erfolgt über pauschalierte Zuweisungen. Dies erfordert mit Blick auf Art. 104a Abs. 1 und Art. 109 Abs. 1 GG eine entsprechende Verfassungsänderung.

Kommunale Altschuldenhilfe

  • Bund und teilnehmende Länder entlasten jeweils zu gleichen Teilen Kommunen mit übermäßigen Liquiditätskrediten im Rahmen einer einmaligen Maßnahme. Alle Länder mit betroffenen Kommunen haben die Möglichkeit zur Teilnahme („opt-in“). Es erfolgt keine Mitfinanzierung durch nichtteilnehmende Länder.
  • Als übermäßig gelten diejnigen Liquiditätskredite einer Kommune zum Stichtag 31. Dezember 2019, die für eigene Zwecke und nicht zur Finanzierung von Investitionen oder anderem Kommunalvermögenverwendet wurden und einen Sockelbetrag von 100 Euro je Einwohner überschreiten.
  • Die bereits erfolgten Liquiditätskredit-Entschuldungen durch die Länder Niedersachsen (Zukunftsvertrag), Hessen (Hessenkasse), Saarland (Saarlandpakt) und Brandenburg (Teilentschuldung kreisfreier Städte) werden ebenso wie die Stadtstaaten bei der kommunalen Altschuldenhilfe entsprechend berücksichtigt.
  • Die kommunale Altschuldenhilfe erfolgt als zweistufige Schuldübernahme. In einem ersten Schritt übernimmt das Land die übermäßigen Liquiditätskredite seiner Kommunen zu einem Stichtag komplett in seine Schuld. Anschließend übernimmt der Bund vom Land Schulden in Höhe von 50 Prozent der vom Land übernommenen Liquiditätskredite.
  • Die an der Entschuldungsmaßnahme teilnehmenden Länder verpflichten sich, einen erneuten Aufbau übermäßiger kommunaler Liquiditätskredite zu verhindern. Der Rahmen für die hierzu notwendigen Elemente im Haushalts- und Aufsichtsrecht der Länder wird bundesrechtlich festgelegt.
  • Für die kommunale Altschuldenhilfe bedarf es mit Blick auf Art. 104a Abs. 1 und Art. 109 Abs. 1 GG der Schaffung einer verfassungsrechtlichen Grundlage für die einmalige Übernahme von Landesschulden sowie der hierauf bezogenen inhaltlich beschränkten Ermächtigung des Bundes für haushaltsrechtliche Anforderungen an die Länder, die den erneuten Aufbau übermäßiger Liquiditätskredite verhindern soll.

Die Schuldenbremse wird von der Schuldenübernahme nicht berührt und bleibt unangetastet