Die Deutsche Umwelthilfe will mit der Klage erreichen, dass der Betrieb aller in Düsseldorf zugelassenen Kraftfahrzeuge mit dem o.a. Motorentyp unterbunden wird. Die Fahrzeuge sind ab Werk mit einer unzulässigen Abgas-Abschalteinrichtung ausgestattet. Nachdem das Kraftfahrt-Bundesamt gegenüber dem Volkswagen-Konzern angeordnet hatte, die entsprechende Software auszuwechseln, erhalten die Fahrzeuge im Rahmen einer Rückrufaktion ein Software-Update, das die Abschaltvorrichtung entfernt.

Das Gericht hat nun entschieden, dass der Deutschen Umwelthilfe ein Klagerecht nicht zusteht. In der mündlichen Urteilsbegründung hat der Vorsitzende Richter ausgeführt: Zur Begründung einer Klagebefugnis sei grundsätzlich notwendig, dass ein Kläger eine Verletzung in eigenen Rechten geltend mache. Daran fehle es, da der Umweltverband allein Verstöße gegen objektiv-rechtliche Vorschriften des Umweltrechts rüge. Ein Klagerecht könne auch nicht aus § 2 Abs. 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes hergeleitet werden. Denn das Gesetz habe die Entscheidungen, die Gegenstand von Klagerechten sein könnten, abschließend geregelt. Es erfasse die straßenverkehrsrechtliche Zulassung eines Fahrzeugs bzw. dessen Außerbetriebsetzung nicht. Aus einschlägigen europarechtlichen Normen folge ebenfalls kein Klagerecht.

Die Klage habe darüber hinaus auch in der Sache keinen Erfolg. Nach Durchführung des Software-Updates liefen die Motoren dauerhaft in dem Modus, der auf dem Rollenprüfstand die Grenzwerte einhalte. Die Abschalteinrichtung sei deaktiviert. Nach dem EUKfz-Zulassungsrecht komme es nur darauf an, die Grenzwerte auf dem Rollenprüfstand einzuhalten. Der Abgasausstoß auf der Straße sei zulassungsrechtlich unerheblich. Dabei obliege es den Straßenverkehrs-zulassungsbehörden festzulegen, bis wann Fahrzeuge, die noch kein Software-Update enthalten hätten, spätestens nachzurüsten seien. Erst wenn zu diesem Zeitpunkt keine Nachrüstung vorgenommen worden sei, könnten die Fahrzeuge stillgelegt werden.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat die Kammer sowohl die Berufung zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster als auch die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen. Das jeweilige Rechtsmittel ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils einzulegen.

Aktenzeichen: 6 K 12341/17

 

Quelle: Pressemitteilung des VG Düsseldorf