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AKTUELLE MELDUNGEN

Kulturförderplan 2016 bis 2018

Nach § 22 Kulturfördergesetz (KFG) erfolgt die Kulturförderung des Landes auf der Grundlage eines Kulturförderplans, welcher die Ziele einer Förderperiode konkretisiert, Entwicklungsperspektiven aufzeigt, Schwerpunktbereiche benennt sowie nähere Angaben zu den Handlungsfeldern und zu den geplanten Ausgaben macht. Das Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport hat einen Entwurf für den ersten Kulturförderplan für die Jahre 2016 bis 2018 vorgelegt. Zu diesem Entwurf hat die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände gemeinsam Stellung genommen. Diese Stellungnahme könnt ihr hier nachlesen.

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Nutzung von Sporthallen für die Flüchtlingsunterbringung

Der Städte- und Gemeindebund NRW hat eine eigene Umfrage zur Anzahl der genutzten Sporthallen für die Flüchtlingsunterbringung durchgeführt. Die Ergebnisse können im Schnellbrief 281/2015, den wir Euch hier zur Verfügung stellen, nachgelesen werden. Ausgangspunkt waren die vom Ergebnis sehr voneinander abweichenden Ergebnisse der Umfragen vom Landessportbund und dem WDR.

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Bauaufsichtliche Behandlung von Flüchtlingsunterkünften

Mittels Erlass vom 30.11.2015 (Anlage) hat das MBWSV bestimmt, dass sich die Bauaufsichtsbehörden bis zum 01.10.2017 bauaufsichtlich nicht mit Sporthallen und anderen Hallen befassen sollen, wenn nicht auszuschließen ist, dass sich Flüchtlinge und Asylbegehrende darin jeweils über einen Zeitraum von mehr als drei Wochen aufhalten werden und nicht beabsichtigt ist, die für eine dauerhafte Wohnnutzung erforderlichen baulichen Änderungen des Gebäudes durchzuführen.

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PRESSEKONTAKT

 

Telefon und E-Mail

Telefon: 0211-876747-0
Telefax: 0211-876747-27
E-Mail: info(at)sgk-nrw.de

Unsere Adresse

Elisabethstraße 16
40217 Düsseldorf

Postanschrift:
Postfach 20 07 04
40104 Düsseldorf

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Der Städte- und Gemeindebund NRW hat eine eigene Umfrage zur Anzahl der genutzten Sporthallen für die Flüchtlingsunterbringung durchgeführt. Die Ergebnisse können im Schnellbrief 281/2015, den wir Euch hier zur Verfügung stellen, nachgelesen werden. Ausgangspunkt waren die vom Ergebnis sehr voneinander abweichenden Ergebnisse der Umfragen vom Landessportbund und dem WDR.

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Bauaufsichtliche Behandlung von Flüchtlingsunterkünften

Mittels Erlass vom 30.11.2015 (Anlage) hat das MBWSV bestimmt, dass sich die Bauaufsichtsbehörden bis zum 01.10.2017 bauaufsichtlich nicht mit Sporthallen und anderen Hallen befassen sollen, wenn nicht auszuschließen ist, dass sich Flüchtlinge und Asylbegehrende darin jeweils über einen Zeitraum von mehr als drei Wochen aufhalten werden und nicht beabsichtigt ist, die für eine dauerhafte Wohnnutzung erforderlichen baulichen Änderungen des Gebäudes durchzuführen.

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