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Bundesgerichtshof entscheidet erneut zu Beratungspflichten einer Bank bei Abschluss von Zinssatz-Swap-Verträgen mit einer Kommune in Nordrhein-Westfalen

Die Gemeinde Hückeswagen verklagte die Rechtsnachfolgerin der Landesbank WestLB, auf Zahlung und Feststellung im Zusammenhang mit dem Abschluss von drei Zinssatz-Swap-Verträgen in Anspruch.

Grundlage der Geschäftsbeziehungen der Parteien war ein im Jahr 2005 geschlossener „Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte“. Auf der Basis dieses Rahmenvertrages schlossen die Parteien insgesamt Drei nunmehr streitgegenständliche Vertrage unter anderem am 9. November 2006 einen „Kündbaren Zahler-Swap“, am 12. März 2008 auf einen „Digitalen Zinsumfeld-Swap“ sowie am 16. November 2009 einen „CHF-Plus-Swap“.

Bei allen drei streitgegenständlichen Zinssatz-Swap-Verträgen war der Marktwert bei Abschluss aus Sicht der Gemeinde in Höhe von mindestens rund 2,9% des jeweiligen Bezugsbetrags negativ. Jedenfalls über die Höhe des anfänglichen negativen Marktwerts unterrichtete die Beklagte die Klägerin nicht.

Hierzu hat der BGH die folgende Pressemitteilung veröffentlicht.

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Qualitätsmanagement in der öffentlichen Verwaltung

Anhand zahlreicher Praxis-Beispiele erläutert die vorliegende Publikation den Nutzen eines umfassenden Qualitätsmanagements in der öffentlichen Verwaltung. Dabei behandelt sie nicht nur die Grundsätze und Methoden; sie stellt auch auf anschauliche Art ein...

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